Wann ist ein Planungswettbewerb durchzuführen?
Bei Errichtung (d.h. Neubau oder auch Wiedererrichtung an anderer Stelle) einer Kläranlage > 2.000EW60 ist jedenfalls ein Planungswettbewerb durchzuführen; bei Erweiterung und/oder Anpassung von Kläranlagen > 2.000EW60 ist dieser unter bestimmten Voraussetzungen (mehr dazu siehe unter "Fördermappe SWW" und "Spezialthemen der Förderung") ebenfalls notwendig.Wann kann von einem Planungswettbewerb abgesehen werden?
Ein Planungswettbewerb kann dann entfallen, wenn die Beauftragung für die Planung der konkreten Maßnahme nachweislich vor dem 01.11.2001 erfolgt ist. Es gilt zu beachten, dass sich die Vertragsgrundlagen (Projekt- bzw. Leistungsumfang) nach dem 01.11.2001 nicht wesentlich geändert haben dürfen. Eine wesentliche Änderung im Sinne der Förderungsrichtlinien liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die ursprünglich beauftragte Kläranlagengröße (in EW60) um > 25 % ändert.
Bei Anpassung und/oder Erweiterung einer bestehenden Kläranlage > 2.000EW60 kann von der Durchführung eines Planungswettbewerbes abgesehen werden, wenn der dafür erforderliche Aufwand in Relation zu dem zu erwartenden Nutzen wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dieser Umstand ist dann gegeben, wenn die Gesamtkosten (Summe aller erforderlichen Ausbaustufen) für eine Erweiterung und/oder Anpassung unter EUR 3 Mio. exkl. Nebenkosten liegen.
Welche Konsequenz tritt ein, wenn kein Planungswettbewerb durchgeführt wird?
Sofern keine der Ausnahmebestimmungen für den Entfall der Notwendigkeit der Durchführung eines Planungswettbewerbs zutrifft, ist als Konsequenz der Kläranlagenneubau bzw. die Kläranlagenerweiterung und/oder -anpassung zur Gänze nicht förderungsfähig, weil eine allgemeine Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt wurde.Was ist eine "wesentliche Bauumfangs- bzw. Kostenänderung"?
Eine gegenüber dem Förderungsvertrag wesentliche Änderung des Bauumfangs bzw. der Kosten liegt bei folgenden Sachverhalten vor:
Was ist zu beachten, wenn eine wesentliche Bauumfangs- bzw. Kostenänderung absehbar ist?
Vor Errichtung der zusätzlichen Anlagenteile (zusätzlich zum genehmigten Katalog) muss die Zustimmung der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) eingeholt werden. Kostenüberschreitungen um mehr als 15 % sind unverzüglich nach Bekanntwerden der KPC mitzuteilen, auch wenn keine zusätzlichen Anlagenteile errichtet werden. Die Meldungen erfolgen über das Amt der Landesregierung.Was passiert, wenn wesentliche Bauumfangs- bzw. Kostenänderungen nicht gemeldet werden?
Werden wesentliche baumumfangs- bzw. Kostenänderungen nicht gemeldet, kommt es zu Kürzungen der entsprechenden Kosten im Zuge der Endabrechnung.Wann ist die Funktionsfähigkeit zu melden?
Die Funktionsfähigkeitsmeldung darf erst nach Realisierung aller Anlagenteile laut Katalog (allenfalls inkl. geringfügiger Bauumfangsänderungen) mit dem Formblatt "Rechnungsnachweis" über das Amt der Landesregierung erfolgen.Die tatsächliche Funktionsfähigkeit kann vor oder in begründeten Fällen auch nach dem geplanten, im Vertrag angeführten Funktionsfähigkeitstermin liegen.
Was passiert, wenn die Funktionsfähigkeit zum vertraglich festgelegten Termin nicht erreicht ist?
Wenn der ursprünglich geplante Funktionsfähigkeitstermin nicht eingehalten werden kann, werden noch zwei weitere Bauzinsenzuschüsse ausgezahlt. Danach wird die Förderung bis zum Erreichen bzw. bis zur Meldung der Funktionsfähigkeit ruhend gestellt. Die ruhend gestellte Förderung geht zwar nicht verloren, sie kann jedoch erst nach der Endabrechnung zusammen mit den restlichen Zuschüssen ausgezahlt werden.Sind Bauleistungen nach dem gemeldeten Funktionsfähigkeitstermin förderungsfähig?
Nach gemeldeter Funktionsfähigkeit sind nur noch Restarbeiten (z.B. Straßenwiederherstellung, Rekultivierung), die innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen gemäß Förderungsvertrag durchgeführt werden müssen, förderungsfähig.Warum sind Zuschüsse nicht identisch mit jenen am Zuschussplan der Zusicherung?
Wenn die tatsächliche Funktionsfähigkeit nicht mit der geplanten Funktionsfähigkeit übereinstimmt, ergeben sich andere Zuschüsse als am Zuschussplan ausgewiesen. Die Auszahlung der Finanzierungszuschüsse beginnt mit der Meldung der tatsächlichen Funktionsfähigkeit. Zuschüsse, die z.B. auf Grund einer verzögerten Meldung der Funktionsfähigkeit ruhend gestellt werden mussten, können erst nach der Endabrechnung zusammen mit den restlichen Zuschüssen ausgezahlt werden. Das tatsächliche Förderungsausmaß und der endgültige Zuschussplan werden immer mit der Endabrechnungsfeststellung der Kommunalkredit Public Consulting festgelegt.Welche Maßnahmen sind bei einem Notstand förderungsfähig?
Förderungsfähig sind geeignete Maßnahmen, die gesetzt werden, um einen Notstand binnen sehr kurzer Zeit zu beseitigen (z.B. Verlegung einer vorübergehenden oberirdischen Nottrinkwasserleitung). Maßnahmen, deren Umsetzung länger dauert und die in der Regel geplant werden müssen, sind nur förderfähig, wenn das Förderungsansuchen rechtzeitig (d.h. vor Inangriffnahme der Maßnahmen) beim Amt der Landesregierung eingereicht wird. Jedenfalls muss das Förderungsansuchen umgehend nach der gesetzten Notstandsmaßnahme und vor Umsetzung der Dauerlösung eingereicht werden (keine Vorleistung mehr).
Das Trockenfallen von Brunnen auf Grund von Grundwasserspiegelabsenkungen ist in der Regel nicht als Notstand zu qualifizieren, da derartige Vorgänge längerfristig ablaufen und nicht von heute auf morgen geschehen.
Wie ist der Nachweis des hydraulischen Erfordernisses bei einem Leitungstausch mit Rohren größeren Durchmessers zu führen?
Aus den hydraulischen Berechnungen muss ersichtlich sein, dass das erforderliche Abfuhrvermögen von bestehenden Kanälen oder die Versorgungssicherheit mit bestehenden Wasserleitungen nicht mehr gewährleistet werden kann. Sowohl bei Kanälen als auch bei Wasserleitungen erfolgt eine strangweise Gegenüberstellung alter Durchmesser mit neuen Durchmessern der auszutauschenden Stränge.
Wasserversorgung:
Zunächst ist der zukünftige Wasserbedarf für ein Versorgungsgebiet zu ermitteln. Mit diesen Wassermengen werden zuerst die hydraulischen Verhältnisse (z.B. Druck, Fließgeschwindigkeit, Druckhöhenverluste etc.) im alten System mit den vorhandenen Leitungsdurchmessern für die jeweils relevanten Lastfälle ermittelt. Die Ergebnisse dieser Berechnung sind kurz zu kommentieren und die Defizite im bestehenden System zu erläutern.
Im nächsten Schritt wird die hydraulische Berechnung nochmals mit den für eine ordnungsgemäße Versorgung erforderlichen, größeren Rohrdimensionen durchgeführt. In einer Gegenüberstellung der hydraulischen Verhältnisse im alten und im zukünftig geplanten Netz wird das Erfordernis des Leitungstausches mit größerer Rohrdimension veranschaulicht. Zusätzlich kann dem Förderungsansuchen auch eine grafische Darstellung in Form von Drucklinienplänen angeschlossen werden.
Abwasserentsorgung:
In analoger Vorgehensweise erfolgt vorerst die Ermittlung des Abflusses. Auf Basis der Berechnung des Abfuhrvermögens der Bestandskanäle und der neu geplanten Kanäle erfolgt die Gegenüberstellung von erforderlicher Abflussmenge und vorhandenem Abfuhrvermögen.