Was sind die wesentlichen Förderungsvoraussetzungen?
Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, dass
Müssen geförderte Leistungen ausgeschrieben werden?
Das Bundesvergabegesetz 2006 idgF ist für alle geförderten Leistungen einzuhalten. Der Fördernehmer hat das dementsprechend vorgesehene Vergabeverfahren zu wählen und durchzuführen. Die Wahl des rechtskonformen Verfahrens und die rechtskonforme Abwicklung der Vergabe liegen in der Verantwortung des Fördernehmers.
Die angeführten vergaberechtlichen Bedingungen gelten insbesondere auch für Ingenieurleistungen (z.B. Variantenstudie, Planung, Bauaufsicht, Projektmanagement) und für Leistungen, deren Vergabe bereits vor Förderungsansuchen und -vertrag erfolgt ist.
Mehr zu diesem Thema findet sich im Leitfaden "Spezialthemen der Förderung".
Wer kann als Förderungswerber auftreten?
Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
Kann eine Gebietskörperschaft als Fördernehmer eine eigene Gesellschaft zur Abwicklung der Altlastensanierung gründen?
Die Gründung einer derartigen Gesellschaft kann aus verschiedenen Gründen zweckmäßig sein. Im Hinblick auf die Förderung gelten folgende Bedingungen: Die zur Förderung vorgelegten Rechnungen müssen auf den Fördernehmer (z.B. die Gemeinde) ausgestellt sein. Wird die Gesellschaft mit Leistungen beauftragt (z.B. der Projektsteuerung), so sind die vergaberechtlichen Anforderungen zu beachten (z.B. "Inhouse-Vergabe").
Reichen die Erkundungsergebnisse zur Ausweisung und Prioritätenklassifizierung der Altlast als Grundlage für die Variantenstudie und die Kostenschätzung aus?
Vorrangiges Ziel der Erkundungen zur Altlastenausweisung bzw. Prioritätenklassifizierung ist die Feststellung, ob eine erhebliche Gefährdung eines Schutzgutes (in den meisten Fällen Grundwasser) besteht oder nicht (Erkundung der Umweltauswirkungen der Altlast).
Dagegen ist das vorrangige Ziel der Erkundungen zur Variantenstudie/Kostenschätzung eine möglichst genaue Größen- bzw. Menegenabschätzung der Kontamination im Hinblick auf die Wirksamkeit, die technische Machbarkeit, den Umfang und vor allem die Kosten von in Betracht gezogenen Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen.
Daraus ist abzuleiten, dass die Erkundungsergebnisse zur Altlastenausweisung bzw. Prioritätenklassifizierung in der Regel als Basis einer Kostenabschätzung nicht ausreichend sind. Es wird daher empfohlen, für die Variantenstudie bzw. Kostenschätzung weitere Erkundungen des Untergrundes durchzuführen. Solche Erkundungen gelten als Vorleistungen und sind somit förderungsfähig - auch dann, wenn sie vor Einbringung des Förderansuchens durchgeführt wurden.
Sind neben der Bundesförderung zusätzlich noch andere Förderungen (z.B. eines Landes) zulässig?
Derartige Konsortialförderungen sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
Wie lange dauert es von der Einreichung des Ansuchens bis zur ersten Förderungsauszahlung?
Nach Einlangen eines Förderungsansuchens wird dieses von der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) rasch bearbeitet. Die Dauer bis zur tatsächlichen Förderung wird im Wesentlichen von folgenden Faktoren bestimmt:
Je nach den im Einzelfall sehr unterschiedlichen Randbedingungen liegt die Zeitspanne zwischen Antrag und erster Auszahlung erfahrungsgemäß in etwa zwischen 3 bis 24 Monaten.
Werden Eigenleistungen des Fördernehmers gefördert?
Grundsätzlich gelten sowohl materielle als auch immaterielle Leistungen des Förder-nehmers als Eigenleistungen. Allen Eigenleistungen gemeinsam ist, dass diese nicht am Markt unter Wettbewerbsbedingungen "eingekauft" werden. Beabsichtigte Eigenleistungen sind bereits im Förderungsansuchen (Kostenschätzung) entsprechend zu begründen, auszuweisen und bedürfen der Zustimmung der Kommunalkredit Public Consulting. Mehr Informationen dazu gibt es unter "Spezialthemen der Förderung".