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Was sind die wesentlichen Förderungsvoraussetzungen?

Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, dass

  • die Altlast in der Altlastenatlas-Verordnung eingetragen und einer Prioritätenklasse zugeordnet ist. Die Eintragung im Verdachtsflächenkataster reicht als Förderungsvoraussetzung nicht aus;
  • die Altlast vor dem 01.07.1989 entstanden ist;
  • die Maßnahmen erst nach Einbringung des Förderungsansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen (Erkundungen und Planungen).

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Müssen geförderte Leistungen ausgeschrieben werden?

Das Bundesvergabegesetz 2006 idgF ist für alle geförderten Leistungen einzuhalten. Der Fördernehmer hat das dementsprechend vorgesehene Vergabeverfahren zu wählen und durchzuführen. Die Wahl des rechtskonformen Verfahrens und die rechtskonforme Abwicklung der Vergabe liegen in der Verantwortung des Fördernehmers.

Die angeführten vergaberechtlichen Bedingungen gelten insbesondere auch für Ingenieurleistungen (z.B. Variantenstudie, Planung, Bauaufsicht, Projektmanagement) und für Leistungen, deren Vergabe bereits vor Förderungsansuchen und -vertrag erfolgt ist.
Mehr zu diesem Thema findet sich im Leitfaden "Spezialthemen der Förderung".

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Wer kann als Förderungswerber auftreten?

Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

  • einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
  • einem Abfallverband;
  • einem Land;
  • dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten einer Liegenschaft, auf dem sich die Altlast befindet;
  • dem gemäß Gewerbeordnung, Wasserrechtsgesetz oder Abfallwirtschaftsgesetz zur Sanierung oder Sicherung Verpflichteten sowie
  • Institutionen oder Personen aus dem Bereich der Forschung und Entwicklung zur Altlastensanierung, die zur Durchführung entsprechender Studien, Projekte und deren Publikation befähigt sind.

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Kann eine Gebietskörperschaft als Fördernehmer eine eigene Gesellschaft zur Abwicklung der Altlastensanierung gründen?

Die Gründung einer derartigen Gesellschaft kann aus verschiedenen Gründen zweckmäßig sein. Im Hinblick auf die Förderung gelten folgende Bedingungen: Die zur Förderung vorgelegten Rechnungen müssen auf den Fördernehmer (z.B. die Gemeinde) ausgestellt sein. Wird die Gesellschaft mit Leistungen beauftragt (z.B. der Projektsteuerung), so sind die vergaberechtlichen Anforderungen zu beachten (z.B. "Inhouse-Vergabe").

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Reichen die Erkundungsergebnisse zur Ausweisung und Prioritätenklassifizierung der Altlast als Grundlage für die Variantenstudie und die Kostenschätzung aus?

Vorrangiges Ziel der Erkundungen zur Altlastenausweisung bzw. Prioritätenklassifi­zierung ist die Feststellung, ob eine erhebliche Gefährdung eines Schutzgutes (in den meisten Fällen Grundwasser) besteht oder nicht (Erkundung der Umweltauswirkungen der Altlast).
Dagegen ist das vorrangige Ziel der Erkundungen zur Variantenstudie/Kostenschätzung eine möglichst genaue Größen- bzw. Menegenabschätzung der Kontamination im Hinblick auf die Wirksamkeit, die technische Machbarkeit, den Umfang und vor allem die Kosten von in Betracht gezogenen Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen.

Daraus ist abzuleiten, dass die Erkundungsergebnisse zur Altlastenaus­weisung bzw. Prioritätenklassifizierung in der Regel als Basis einer Kostenabschätzung nicht ausreichend sind. Es wird daher empfohlen, für die Varianten­studie bzw. Kostenschätzung weitere Erkundungen des Untergrundes durchzuführen. Solche Erkundungen gelten als Vorleistungen und sind somit förderungsfähig - auch dann, wenn sie vor Einbringung des Förderansuchens durchgeführt wurden.

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Sind neben der Bundesförderung zusätzlich noch andere Förderungen (z.B. eines Landes) zulässig?

Derartige Konsortialförderungen sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Der Förderwerber ist verpflichtet, die KPC über alle beabsichtigten, in Behandlung stehenden oder erledigten Förderungsansuchen bei anderen Förderungsträgern zu informieren.
  • Eine Konsortialförderung (d.h. die Summe aller Förderungen einzelner Förderungsträger) ist maximal bis zu 95% der förderungsfähigen Kosten zulässig. Dies bedeutet, dass der Förderwerber in jedem Fall einen Eigenanteil von 5% zu tragen hat.
  • Im Falle einer "De-minimis"-Beihilfe (maximal EUR 200.000,- in drei Jah­ren) darf auch mit einer Konsortialförderung diese Betragsgrenze nicht überschritten werden.

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Wie lange dauert es von der Einreichung des Ansuchens bis zur ersten Förderungsauszahlung?

Nach Einlangen eines Förderungsansuchens wird dieses von der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) rasch bearbeitet. Die Dauer bis zur tatsächlichen Förderung wird im Wesentlichen von folgenden Faktoren bestimmt:

  • Vollständigkeit und Qualität der Antragsunterlagen;
  • Termin der nächsten Sitzung der Kommission (Beratungsorgan des Umweltministers) in Angelegenheiten der Altlastensanierung. In der Regel finden zwei Sitzungen jährlich statt: Ende Juni und Ende November. Werden Förderungsansuchen vollständig bis spätestens Mitte April bzw. Mitte September eingereicht, so ist eine Behandlung in der nächstfolgenden Sitzung in der Regel möglich;
  • Vorliegen eines rechtskräftigen behördlichen Bewilligungs- oder Auftragsbescheides zu den geplanten Maßnahmen (Voraussetzung für den Förderungsvertrag).

Je nach den im Einzelfall sehr unterschiedlichen Randbedingungen liegt die Zeitspanne zwischen Antrag und erster Auszahlung erfahrungsgemäß in etwa zwischen 3 bis 24 Monaten.

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Werden Eigenleistungen des Fördernehmers gefördert?

Grundsätzlich gelten sowohl materielle als auch immaterielle Leistungen des Förder-nehmers als Eigenleistungen. Allen Eigenleistungen gemeinsam ist, dass diese nicht am Markt unter Wettbewerbsbedingungen "eingekauft" werden. Beabsichtigte Eigenleistungen sind bereits im Förderungsansuchen (Kostenschätzung) entsprechend zu begründen, auszuweisen und bedürfen der Zustimmung der Kommunalkredit Public Consulting. Mehr Informationen dazu gibt es unter "Spezialthemen der Förderung".

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