§ 8 Abs. 1 Z 3 der Förderungsrichtlinie wurde um folgende Regelung ergänzt: „Auch nach Auslaufen des Betrachtungszeitraumes nach dem 31.12.2009 können jene Kosten für Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Realisierung innerhalb des Betrachtungszeitraumes geplant war und deren förderbare Investitionskosten in die Fördersatzberechnung der letzten vor Inkrafttreten der Novelle 2010 zugesagten Spitzenförderung Eingang gefunden haben, bis Ende 2015 oder bis spätestens 3 Jahre nach Ablauf des Betrachtungszeitraumes mit einer Spitzenförderung auf Basis aktueller Daten zuzüglich einer allfälligen Pauschale gefördert werden."
Die noch nicht umgesetzten Anlagenteile müssen in einem vor 01.07.2010 zugesicherten Antrag mit Spitzenförderung (bzw. in der Gesamtkostenermittlung) enthalten sein. Der Betrachtungszeitraum selbst bleibt unverändert. Die Fördersatzermittlung wird zum gegebenen Zeitpunkt (Einreichung) aktualisiert, d.h. Indexänderungen, aktuelle Berechnungsanteile und zwischenzeitlich endabgerechnete Kosten sind zu berücksichtigen. Neue, in der ursprünglichen Fördersatzermittlung (vor 01.07.2010) nicht enthaltene Bauabschnitte bzw. Anlagenteile dürfen nicht in die Fördersatzermittlung aufgenommen werden.
Alle Gemeinden mit einem derzeit noch nicht abgelaufenen Betrachtungszeitraum können somit von dieser Regelung profitieren. Diesbezüglich bedarf es keiner eigenen Anmeldung. Für die von der Regelung betroffenen Anlagenteile ist zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls ein eigenes Förderungsansuchen zu stellen.
Die Bestimmungen der Novelle treten rückwirkend mit 01.07.2010 in Kraft und gelten für alle Bauabschnitte mit einer Zusicherung ab der nächsten Kommissionssitzung am 30.11.2010. In Ausnahmefällen, wenn ein laufender Bauabschnitt aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung über den Betrachtungszeitraum hinaus laufen würde, könnte die neue Bestimmung insofern genutzt werden, als der laufende Bauabschnitt mit Ende des Betrachtungszeitraums vorzeitig beendet und endabgerechnet wird. Die verbleibenden, noch zu errichtenden Anlagenteile könnten in diesem Fall in einem neuen Förderungsantrag eingereicht werden.
Die Förderungsrichtlinien 1999 in der Fassung 2010 finden Sie hier.